In diesem
Kapitel sollen nun abschließend die Reaktionen der verschiedenen Staatsgewalten
auf den bewaffneten Kampf dargestellt werden. Gemeinsam ist dabei beiden
Ländern, daß den Mitgliedern und Anhängern der Stadtguerilla- Gruppen eine
Sonderbehandlung zuteil wurde.
Konkreter Ausdruck dieser Sonderbehandlung durch Organe des
Staates oder die Medien sind im Bereich der Legislative die Sondergesetze für
„Terroristen- Anwälte“ im Bereich der Exekutive z. B. die Haftbedingungen und
Hochsicherheitstrakte, im Bereich der Justiz die Prozesse von Stammheim und
Turin[1]
und im Bereich der Medien z. B. der Umgang mit „Sympathisanten“.
Nach der
Festnahme des „harten Kerns“ der RAF Mitte 1972 stellte sich die Frage, wie das
Kapitel Stadtguerilla juristisch zu bewältigen sei. Aufgeschreckt wurden die
Politiker dabei durch verschiedene Umfragen aus dem Jahr 1971, die eine gewisse
Sympathie für die RAF auszudrücken schienen.[2]
Erste Prämisse für die juristische Auseinandersetzung mußte also die Leugnung
jedes politischen Anspruchs der RAF sein, um diese als gewöhnliche Kriminelle
nach dem Strafgesetz abzuurteilen. Der folgenden Darstellung liegt die Arbeit
des niederländischen Juristen BAKKER SCHUT zugrunde, die die juristische Abwicklung
der RAF im Untersuchungszeitraum dieser Arbeit sehr gründlich dokumentiert.[3]
Die erste
Maßnahme zur Verhinderung eines politischen Prozesses liegt in der Anklageerhebung.
Obwohl eine Anklage wegen Hochverrats nach § 81 StGB die „effektivere“ Möglichkeit
der Strafverfolgung geboten hätte, entschied sich die Bundesanwaltschaft (BAW)
für eine Anklage wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB.
Auch wenn die Beweisführung in diesem Fall erschwert wird, hat diese Lösung den
Vorteil, daß die politischen Beweggründe der Gruppe anders als in einem
Hochverratsprozeß nicht thematisiert werden müssen und somit der befürchtete
revolutionäre Virus in der Bevölkerung eingedämmt werden konnte.[4]
Obwohl der
Prozeß noch nicht begonnen hatte, sahen sich die Anklagebehörden mit dem Problem
konfrontiert, daß wohl weder Angeklagte noch Verteidiger sich den Spielregeln
von Strafprozessen unterwerfen würden. Die Medien nahmen die
Sensationsgeschichten von den „Terroristen in Roben“ dankbar auf und bereiteten
den Boden für umfangreiche Gesetzesänderungen.
1. Gesetzesänderungen
Nach den
Bedenken des BVG gegen den Ausschluß des Anwalts Otto Schily von der Verteidigung
Gudrun Ennslins 1973 trat am 1. Januar 1975 das im Eiltempo verabschiedete „Gesetz
zur Ergänzung des ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts“ in
Kraft. Es umfaßte die Möglichkeit des Verteidigerausschlusses bei Verdacht auf Beteiligung an einer dem
Mandanten zur Last gelegten Straftat[5],
die Begrenzung auf maximal drei Wahlverteidiger pro Angeklagten, das Verbot der
Mehrfachverteidigung, sowie die Möglichkeit der Verhandlung in Abwesenheit des
Angeklagten.[6] Dieses
zurecht auch als „Lex Baader- Meinhof“ bezeichnete Gesetz diente einzig dazu,
das Mammutverfahren gegen den „harten Kern“ der RAF durchführbar zu machen und
die Unterwerfung der Angeklagten und ihrer Verteidiger unter die Spielregeln
des rechtsstaatlichen Prozesses zu erzwingen. Daß alle der angeführten
Änderungen trotz der Bestätigung durch das BVG schwere Bedenken hinsichtlich
der Rechtsstaatlichkeit auslösten, sei hier nur angedeutet.
Neben diesen
Änderungen im Strafverfahrensrecht kam es 1976 auch zu Veränderungen im materiellen
Strafrecht. So beinhaltet das 14. Strafrechtsänderungsgesetz eine Erweiterung
des § 88 StGB, die die Anleitung zu oder die Befürwortung von Straftaten unter
Strafe stellt. Dieser Befürwortungstatbestand führte ebenso wie der im August
1976 im Anti- Terrorismus- Gesetz eingeführte Tatbestand der Werbung für eine
terroristische Vereinigung (§129 a StGB) kaum zu Anklagen, diente aber oft als
Grundlage für Durchsuchungen und Beschlagnahmen.[7]
Zudem ist er als Reaktion auf die kritischen Stimmen zum wenig
rechtsstaatlichen Charakter des Stammheimer Verfahrens zu werten. Dazu gab es
weitere Verschärfungen im Strafverfahrensrecht. So wurde die Überwachung des
Schriftverkehrs von Häftlingen durch einen Richter ebenso eingeführt wie die
obligatorische Trennscheibe (auch) bei Anwaltsbesuchen.
Die Willkür
durch eigens für die RAF verabschiedete ad- hoc- Gesetze erreichte am 6. September
1977 mit der Kontaktsperre und ihrer nachträglichen Legalisierung durch das am
2. Oktober in Kraft getretene Kontaktsperregesetz ihren Höhepunkt. Seit Beginn
der Schleyer- Entführung waren sämtliche Kontakte der RAF- Häftlinge zur
Außenwelt wie auch untereinander unterbunden worden.
Es muß auch
erwähnt werden, daß ein regelrechter Kampf um die Bekämpfung des Terrorismus
zwischen sozialliberaler Regierung und konservativer Opposition einsetzte,
wobei die verabschiedeten Gesetze in der Regel hinter den Vorschlägen der CDU
zurückblieben.
Einen
geringeren Stellenwert hatten die Versuche der Bundesregierung, gruppeninterne
Konflikte zu forcieren. Die Denunziation ehemaliger Mitkämpfer wurde erst 1989
mit der Einführung der Kronzeugenregelung befördert und brachte nicht die
erhofften Ergebnisse. Die Kronzeugenregelung wurde zunächst bis 1995 erprobt
und später eingestellt.[8]
2. Haftbedingungen
Gemäß dem
Vorhaben, die politische Dimension des Verfahrens gegen die RAF zu verschleiern,
unterlagen die inhaftierten Mitglieder besonderen Haftbedingungen, die darauf
abzielten, die Propagierung revolutionärer Inhalte durch die Gefangenen
möglichst zu unterbinden. So wurden 129‘er- Häftlinge einer verschärften
Isolation unterworfen, die sich in strenger Einzelhaft, täglicher Einzelfreistunde
(Hände auf dem Rücken gefesselt), Abschirmung von anderen Gefangenen durch
Ausschluß von allen Gemeinschaftsveranstaltungen, ständige Kontrollen durch den
Türspion und teilweise Unterbringung in „toten Trakten“ äußerte.[9]
Da die rechtlichen Interventionen der Anwälte auf der Basis medizinischer
Gutachten zur Auswirkung von Isolationshaft[10]
regelmäßig scheiterten und auch die Untersuchung durch unabhängige Ärzte nicht
zugelassen wurde, versuchten die Anwälte durch die Gründung von „Komitees gegen
Folter“ die liberale Öffentlichkeit zu mobilisieren, während die Gefangenen
durch Hungerstreiks eine Verbesserung ihrer Situation zu erzwingen versuchten.
Da die RAF-
Häftlinge durch das Erleiden der Isolationshaft mehr Sympathien erhalten haben
als durch ihren bewaffneten Kampf, wäre es im Sinne der Isolation der RAF von
der Bevölkerung sicherlich effektiver gewesen, die Eskalation zurückzunehmen,
um dem Vorwurf vorzubeugen, die RAF liege mit ihrer Faschismus- Analyse doch
nicht so falsch. Die Tatsache, daß der Staat trotzdem an seinen repressiven,
faktisch nicht zu rechtfertigenden Haftbedingungen festhielt, die Hungerstreiks
mit Wasserentzug[11] und
Zwangsernährung[12]
beantwortete und auch den Tod von Häftlingen in Kauf nahm[13],
spricht in der Tat für den von Gefangenen und Anwälten unterstellten
Vernichtungswillen der politisch Handelnden.
3. Der Prozeß von Stammheim
Zu Beginn
des Prozesses gegen die „Rädelsführer“ der RAF in Stammheim im Mai 1975 lag
zusammenfassend folgende Situation vor: Die Gefangenen waren voneinander, von
Mithäftlingen und von der Außenwelt weitgehend isoliert, die Anwälte, die gegen
diese Isolation ankämpften, wurden kriminalisiert und ausgeschlossen.
Politische Motive wurden den Gefangenen abgesprochen und in den Medien wurde
ein Klima der Vorverurteilung geschaffen. In einer Regierungserklärung vom 25.
April 1975 hatte Bundeskanzler Schmidt mit Blick auf die Forderung der
Stockholm- Attentäter gesagt: „Eine Freilassung dieser Verbrecher, die zum Teil
ihren Prozeß noch erwarten, hätte eine unvorstellbare Zerreißprobe für unser
aller Sicherheit und für den Staat bedeutet.“[14]
Als die
Verhandlung dann am 21. Mai 1975 in dem eigens für diesen Prozeß errichteten,
hochgesicherten Gebäude auf dem Gelände der JVA Stuttgart- Stammheim unter dem
Eindruck der letzten Aktionen von Stadtguerilla- Gruppen[15]
begann, konnten auch die größten Optimisten nicht mehr an einen fairen Prozeß
glauben.
Schon am
ersten Verhandlungstag beschuldigte die BAW die Verteidigung der Prozeßverschleppung,
was von den Medien bereitwillig aufgenommen wurde. Von nun an wurde fast jeder
Antrag der Verteidigung als Prozeßverschleppung bewertet und abgelehnt. Der
rechtsstaatliche Charakter der „Inszenierung“[16]
von Stammheim ging spätestens verloren, als im Januar 1977 bekannt wurde, daß
Rechtsanwaltsbesuche in Stammheim schon vor Beginn des Verfahrens abgehört
worden waren.[17]
4. Reaktion der Öffentlichkeit
4.1. Gewaltdiskurse
Zum besseren
Verständnis z. B. des Sympathisanten- Vorwurfs möchte ich zunächst das Gewaltdiskurs-
Modell von Heinz STEINERT vorstellen.[18]
Wenn bewaffneter Kampf durch die genannten Instanzen als eine
Bedrohung des Staates empfunden wird, so wird damit die Erwartung an den Staat
geweckt, daß dieser der Bedrohung gewachsen, daß er der Herausforderung
überlegen sein müsse. Unsicherheit in der Reaktion, z. B. dadurch, daß man sich
auf eine politische Diskussion über das eigene Gewaltmonopol oder die
Legitimität von Herrschaft einläßt, darf es natürlich nicht geben.
Ein wichtiges Merkmal des Diskurses ist, daß die Bedrohung
verallgemeinert wird (jeder kann getroffen werden). Es wird also bewußt keine
Isolation der Umstände vorgenommen, unter denen eine Gefährdung besteht, denn
das könnte zur Entsolidarisierung des Personenkreises führen, der real gar
nicht betroffen ist.
Diese Verallgemeinerung der Bedrohung geht einher mit einer
Verallgemeinerung des Verdachts. So werden alle zu Beteiligten, denen ein
Bekenntnis zum Staat abgefordert wird. Dabei wird keine Differenzierung
geduldet. Gefordert wird das uneingeschränkte Bekenntnis zum Staat und seiner
Verfassung.
Die
Definition von Tätern erfolgt nur noch über die Einstellung zum Staat. So
entstehen auf bestimmte Eigenschaften zentrierte Feindbilder; Träger dieser
Eigenschaften sind Staatsfeinde. Staat und Guerilla nähern sich in ihrer
schematischen Denkweise an. Wie die Guerilla Attentate auf Funktions- oder
Merkmalsträger durchführt, so stempelt der Staat bestimmte Menschen als
Merkmalsträger zum „Staatsfeind“ und unterwirft ihn Sonderbehandlungen.
4.2. Die Mescalero- Affäre
Nirgendwo
wird die Gültigkeit dieses Modells deutlicher als in der absurden Debatte um
die Göttinger „Mescalero- Affäre“.[19]
In der Zeitung des Göttinger AStA wurde nach der Ermordung des
Generalbundesanwalts Buback ein „Nachruf“ eines „Mescalero“, einer Sponti-
Studentengruppe, veröffentlicht, in dem der unbekannte Verfasser harte Kritik
an der Hinrichtungspraxis der RAF übte. Zugleich konnte er aber eine
„klammheimliche Freude“ über den Tod Bubacks nicht verhehlen. Der Mescalero
versuchte also, sich zwischen Staat und RAF zu positionieren, was eine massive
Empörungs- und Kriminalisierungswelle auslöste.
Losgetreten
durch eine Pressemitteilung des RCDS übernahmen alle großen Zeitungen die Empörung
über die „klammheimliche Freude“. Für die Frankfurter Rundschau war der Text
„blanker Faschismus“ und auch der SPIEGEL sah an den Hochschulen Faschismus
aufkeimen.[20]
Die zwei
Wörter reichten aus, aus dem Mescalero und dem gesamten Göttinger AstA potentielle
Terroristen zu machen, was kaum hätte passieren können, wenn nur irgendjemand
in verantwortlicher Position den Text einmal mit kühlem Kopf zuende gelesen hätte.[21]
Statt dessen wurden 43 Professoren, die den vollständigen Text mit einem
Vorwort versehen und herausgegeben haben, um die Debatte zu versachlichen, mit
Disziplinarverfahren überzogen. Peter Brückner, der als einziger keine
Distanzierungserklärung unterschrieb, wurde aus dem Staatsdienst entlassen.
Die
Mescalero- Affäre veranschaulicht, wie rigide der Gewaltdiskurs betrieben
wurde. Immerhin hatte sich der Mescalero gegen die Praxis der RAF, gegen Terror
und Gewalt zum Aufbau einer neuen Gesellschaft ausgesprochen, aber eben auch
gegen die herrschende Ordnung. Da in der Auseinandersetzung zwischen Staat und
RAF eine neutrale Position nicht möglich war, wurden alle, die die
bedingungslose Loyalität zum Staat verweigerten, zu Staatsfeinden. Der
sogenannte „Radikalenerlaß“ vom Januar 1972[22]
funktionierte, wenn auch durch einen Erlaß formalisiert, nach dem gleichen
Prinzip.
5. Der Deutsche Herbst
Das perfekte
Zusammenspiel der Institutionen führte 1977 zur Isolation der gesamten radikalen
Linken während der Schleyer- Entführung.
Dazu wurden am Tag nach der Entführung zunächst an der Verfassung
vorbei der Große und der Kleine Krisenstab eingerichtet.[23]
Somit war die Kontrollfunktion der Legislative wirkungsvoll ausgeschaltet,
indem ein überparteilicher Konsens erzielt wurde, der im Parlament über eine nahezu
realsozialistische Mehrheit verfügte. Weniger das Zustandekommen verblüfft als
vielmehr der Zusammenhalt dieses „ohne formalen Beschluß eingeführten
Supraorgans“[24] auch nach
der Zuspitzung durch die Entführung der Landshut. Der Zusammenhalt wurde
maßgeblich begünstigt durch die am 8. September von Regierungssprecher Bölling
initiierte Nachrichtensperre, bzw. die Bitte, „nichts zu tun, was die Arbeit
der Sicherheitsorgane gefährden könnte“[25].
In der Folge unterwarfen sich die Medien faktisch einer Selbstzensur und
veröffentlichten nur noch vom Krisenstab autorisiertes Material. Auch die
Kommentierung der politischen Ereignisse ist erstaunlich eindimensional. So
fiel offenbar niemandem auf, daß die Nachrichtensperre eher der Verteidigung
der Staatsräson als dem vorgeblichen Ziel, der Rettung Schleyers, diente.
Am
deutlichsten tritt die allgemeine Gleichschaltung der öffentlichen Meinung am
Beispiel des Kontaktsperregesetzes zutage. Gegen diese Suspendierung
grundlegender demokratischer Rechte regte sich in der Öffentlichkeit kaum
Protest. Im Gegenteil: Die RAF- Häftlinge wurden zum Gegenstand von
Überlegungen, die in einer zivilisierten Gesellschaft normalerweise keinen
Platz haben dürften. Aber alleine die Tatsache, daß über die Wiedereinführung
der Todesstrafe für Häftlinge, die freigepreßt werden sollen („keine Rechtsmittel
möglich“)[26] auch nur
diskutiert wurde, zeigt wie lückenlos die Isolation der RAF funktionierte.
6. Der Tod der Angeklagten
Mit dem Tod
der Stammheimer Gefangenen erreichen wir einen Komplex, der zur Glaubensfrage
geworden ist. Hier soll nicht die Frage nach Mord oder Selbstmord thematisiert
werden sondern allgemein die Frage, wie es passieren kann, daß Häftlinge in
einem Gefängnis unter strengster Überwachung eines unnatürlichen Todes sterben.
Nachdem die Haftbedingungen und all die Gesetzesänderungen mit dem Bedürfnis
nach Sicherheit und Überwachung gerechtfertigt wurden, müssen die Fragen
gestellt werden: Wie gelangen Feuerwaffen in den Hochsicherheitstrakt, wieso
werden diese bei den unzähligen Zellen- und Körperdurchsuchungen nicht
gefunden, wieso sind die Gefangenen nach all den regelmäßigen Verlegungen in
der entscheidenden Nacht genau in den Zellen, wo die Waffen deponiert sind,
warum haben die Häftlinge die Waffen nicht gegen ihre Gegner eingesetzt, wie
konnten die Gefangenen trotz Kontaktsperre den „kollektiven Selbstmord“
absprechen und warum wurde keine unabhängige Untersuchung der Toten erlaubt ?
Eine Internationale Untersuchungskommission zum Tod von Ulrike Meinhof am 9.
Mai 1976 kommt trotz (oder wegen) der Behinderung durch staatliche Stellen zu
einigen beunruhigenden Ergebnissen.[27]
7. Konklusion
Insgesamt
ist der Kampf gegen die RAF geprägt von dem Versuch, einen homogenen
staatlichen Block zu konstituieren, der nicht nur in der Ablehnung der Methoden
der RAF einig ist (was nicht sonderlich schwierig gewesen wäre) sondern auch in
der Bejahung des herrschenden politischen, wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Systems der Bundesrepublik. Die beschriebenen
Gesetzesänderungen, Haftbedingungen etc., sowie die Reaktionen der
Öffentlichkeit waren so wirkungsvoll in der Unterdrückung revolutionärer Propaganda,
daß für die wenigen, die dennoch auf eine Umgestaltung drängen wollten, quasi
nur der Weg in den Untergrund blieb.
So entstand
die paradoxe Situation, daß die erfolgreiche, lückenlose Bekämpfung der RAF zugleich
gewissermaßen den Grundstein für ihre Kontinuität legte.
Das italienische Strafgesetzbuch wie auch die Strafprozeßordnung
der Nachkriegszeit stützte sich in weiten Teilen auf die vom faschistischen
Justizminister Alfredo Rocco durchgesetzten, 1931 in Kraft getretenen Vorlagen.
Nur einige Aspekte wie das Streikverbot wurden nach dem Krieg unter dem Druck
der Kommunisten aufgehoben. Erst Anfang der 70‘er Jahre konnten die Sozialisten
in der Regierung einige Liberalisierungen wie die Begrenzung der Untersuchungshaft
vor Beginn des Prozesses (1970), das Verbot des Angeklagten- Verhörs ohne einen
Rechtsbeistand oder die Humanisierung des Strafvollzugs (1975) durchsetzen.[28]
In den Jahren 1974/75 überschnitten sich im italienischen
Rechtssystem zwei gegensätzliche Tendenzen, die FERRARI als „nahezu
schizophren“[29] bezeichnet.
Nach dem triumphalen Sieg der liberalen Kräfte bei der Volksabstimmung über das
Ehescheidungsgesetz 1974 folgte am 22. Mai 1975 mit der Verabschiedung des nach
dem republikanischen Justizminister benannte „legge Reale“ der konservative
Rollback. Nachdem 1974 die Begrenzung der Untersuchungshaft wieder aufgehoben
worden war, wurden nun „vorübergehende polizeiliche Verwahrungen und
Hausdurchsuchungen ohne richterlichen Beschluß legalisiert, der Lauf der
Verjährungsfristen in einigen Fällen aufgehoben und ein „Vermummungsverbot“ auf
Demonstrationen eingeführt. Wenn auch einige der Regelungen wie der Passus zu
den Verjährungsfristen und vor allem die Verlängerung der U- Haft wie für die
BR gemacht schienen, so sollte z. B. mit dem Vermummungsverbot in erster Linie
Druck auf das Umfeld des bewaffneten Kampfes ausgeübt werden.
Die folgenschwerste Neuerung war jedoch die Möglichkeit für den
Generalstaatsanwalt, Polizisten vor Strafverfolgung zu schützen, wenn sie in
Ausübung ihres Dienstes Personen verletzt oder getötet hatten. Dieser
„Freibrief“ führte auch zu einer signifikanten Enthemmung der Polizeikräfte.[30]
Während das „legge Reale“ in einer Zeit parlamentarischer
Neuordnung verabschiedet wurde, in der der PCI noch zaghaft gegen das Gesetz
opponierte, sind die Veränderungen des Jahres 1977 Produkt der Zusammenarbeit
aller demokratischen Kräfte und in einer Programmvereinbarung fixiert worden.
Sie brachten u.a. die Einrichtung eines „äußeren Sicherheitsdienstes“ um die Gefängnisse
mit der Befugnis zum Schußwaffengebrauch, die faktische Wiederabschaffung der
erst 1975 eingeführten Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung auf Bewährung
sowie verschiedene Verschlechterungen für die Angeklagten im Prozeßrecht.
Diese Verschlechterungen wurden gerechtfertigt mit „Gefahren des
Augenblicks“, Situationen des Notstandes etc. und wurden als Reaktionen auf die
Ineffektivität der geltenden Rechtsvorschriften verkauft, die auf die
Liberalisierungen des alten faschistischen Rechts zurückgeführt wurden, jedoch
nicht auf die schlechte Organisation der Polizei oder andere Faktoren.[31]
Ein paradoxes Bild ergibt sich, wenn man die Gesetze auf ihre
Wirkung überprüft. Die Daten von ROSSI zeigen, daß die Zahl „terroristischer“
Aktionen in Italien bis 1975 zwar auf niedrigem Niveau stetig anstieg, der
Anstieg aber erst nach der Verabschiedung des „legge Reale“ bis 1977
explosionsartig verlief. Danach sank die Zahl der Aktionen zwar wieder, blieb
aber bis 1980 auf einem Niveau, das die Zahlen von vor 1975 um das Vierfache
überstieg.[32]
Die eigentliche legislative Offensive gegen die BR und andere
bewaffnete Gruppen erfolgte erst nach deren strategischer Niederlage 1978. Nach
den Massenverhaftungen vom 7. April 1979 aufgrund des „Theorems von Calogero“
füllten sich die Gefängnisse mit militanten Linken. Calogero war PCI- naher
Richter in Padua, der von der Idee besessen war, der gesamte bewaffnete und
militante Kampf in Italien sei einheitlich koordiniert unter der Führung
einiger „Superhirne“ wie Toni Negri. So wurde der gesamte gesellschaftliche Bereich
links vom PCI illegalisiert. Die Einordnung in die Hierarchie (Unterstützung, Beteiligung,
Mitgliedschaft, Führungsrolle) oblag dem Untersuchungsrichter, der nach den Sondergesetzen
von 1977 damit bestimmte, wie lange jemand in Haft blieb, ohne daß es zum
Prozeß kam (im Höchstfall bis zu 12 Jahre!).[33]
Da die Regierung somit das Problem nur auf ein anderes (wenn auch
für sie günstigeres) Terrain verlagerte, wie im nächsten Abschnitt noch dargestellt
wird, bedurfte es nach dem militärischen Sieg über die Brigate Rosse nun noch
eines Erfolges, den man als gesellschaftliche Befriedung bezeichnen könnte.
Diesen erzielte der Staat mit der juristischen Konstruktion zweier Figuren, des
„pentito“[34] und des
„dissociato“[35]. Um den
Effekt dieser beiden Gesetze zu verstehen, muß zunächst ein Blick auf die
Entwicklung der Haftbedingungen und der „Knastkämpfe“ geworfen werden.
Die italienischen Gefängnisse stammen fast ausnahmslos aus dem 19.
Jahrhundert und erfüllten bis weit in die 70‘er Jahre nicht die Anforderungen
eines menschenwürdigen Strafvollzuges. Schlimme Zustände herrschten
insbesondere in der Zeit des Faschismus, in der durch den bereits erwähnten
„Codice Rocco“ ein zweigleisiges System eingeführt wurde, das nach „ricuperabili“[36]
und „irricuperabili“ unterschied. Für erstere gab es einen Strafvollzug der auf
Resozialisierung ausgerichtet war, letztere unterlagen der klassischen Rache.[37]
Im Zuge der 68‘er Bewegung kamen viele sogenannte „Politische“ ins
Gefängnis und initiierten Revolten, die den bisher reformistischen Forderungen
einen antagonistischen Charakter verliehen. In den Jahren 1969 bis 1972 konnten
verschiedene Vergünstigungen für die Häftlinge erreicht werden, die allerdings
von dem Willen der Direktion abhängig blieben. In der Folge gründeten sich auch
die NAP, die den Kampf gegen das „Knastsystem“ in den Vordergrund stellten und
dafür besonders harter Repression unterworfen wurden.[38]
Mit der zunehmenden Zahl inhaftierter Brigadisten wuchs auch die
Relevanz der Auseinandersetzung in den Gefängnissen, denen die BR mit der
Einrichtung der „Knastfront“ Rechnung trug. Wie die RAF- Häftlinge in
Deutschland unterstützten die gefangenen Brigadisten die Aktionen der Guerilla
mit Aufständen in den Gefängnissen. Der Grad an Gewalttätigkeit, der dabei in
Italien (auf beiden Seiten) erreicht wurde, ist mit den gewaltlosen
Hungerstreiks in Deutschland jedoch nicht zu vergleichen. Hier setzte
allerdings die Isolierung von „normalen“ Gefangenen auch viel früher ein als in
Italien, wo erst im August 1977 per Erlaß im großen Stile „Politische“ in
Sondergefängnisse verlegt wurden. 1978 wurden dazu noch 8500 überwiegend
„normale“ Häftlinge in drei Monaten amnestiert, so daß gegen die verbliebenen,
nunmehr isolierten Gefangenen die Repression wieder verschärft werden konnte.
Ein offenes Geheimnis war es auch, daß es in Italien nicht nur „weiße“ sondern
auch blutige Folter gab[39].
„Wichtige politische Kreise aus Rom“ schreckten offenbar auch nicht davor
zurück, einen Bandenkrieg zwischen Mitgliedern des organisierten Verbrechens
und der BR im Gefängnis anzuzetteln, wie CURCIO berichtet.[40]
Die BR- Gefangenen konzentrierten sich ab 1978 auf symbolische
Ziele wie die Schließung des berüchtigten Inselgefängnisses Asinara, wo die
Brigadisten gemeinsam mit anderen Gefangenen aus bewaffneten Gruppen nach dem
Ende des Turiner Prozesses untergebracht wurden.
Der
augenscheinlichste Unterschied zu den Haftbedingungen in Deutschland ist die
Tatsache, daß die Brigadisten in der Regel gemeinsam untergebracht waren.
Während der Moro- Entführung waren sogar führende Mitglieder gemeinsam in einer
Zelle. Langfristig scheint das den gruppeninternen Diskussionsprozeß
beschleunigt zu haben. Auffällig ist jedenfalls, daß sich der Großteil der
„historischen Gruppe“ schon Anfang der
80‘er Jahre vom bewaffneten Kampf gelöst hatten, wenn das auch nicht
alle im Rahmen der formalen gesetzlichen Möglichkeiten taten.
Mit der am 6. Februar 1980 verabschiedeten „legge Cossiga“, auch
„Pentiti- Gesetz“ genannt, wendete die italienische Regierung eine
Doppelstrategie an, die mit "Zuckerbrot und Peitsche“ treffend umschrieben
ist: Zum einen gab es neue Verschärfungen des § 90 der Strafprozeßordnung -
eine Art italienisches Kontaktsperregesetz- und härtere Strafen für den versuchten
Umsturz der demokratischen Ordnung, Erleichterungen von Hausdurchsuchungen und
vorbeugenden Festnahmen, teilweise Aufhebung des Bankgeheimnisses und die
Abschaffung der Freilassung auf Bewährung, auf der anderen Seite wurden Strafnachlässe
für den Fall der Kollaboration in Aussicht gestellt.
Vor die Wahl zwischen lebenslänglicher Haft und Verrat gestellt,
entschieden sich einige für letzteres und lösten Anfang der 80‘er Jahre Wellen
von Massenverhaftungen aus. Der prominenteste Fall ist der Fabrizio Pecis, der
u.a. einen Stützpunkt der Genueser Kolonne verriet, in dem dann vier
„brigatisti“ von einer Spezialeinheit erschossen wurden.[41]
Von den Pentiti wurde nicht nur Bereitschaft zur Denunziation
sondern auch missionarischer Eifer verlangt. So hatten Pentiti das Recht, Ex-
Genossen in deren Zellen zu besuchen, um sie auf den „rechten Weg“
zurückzuführen.
Ende 1986 wurde mit einem Gesetz denjenigen eine Brücke gebaut,
die den bewaffneten Kampf für ein abgeschlossenes Kapitel hielten, aber
niemanden denunzieren wollten, die also dem bewaffneten Kampf abzuschwören
bereit waren. Ihnen wurden Hafterleichterungen (also nicht unbedingt
Haftverkürzungen) in Aussicht gestellt. Der prominenteste in Reihen der BR ist
der Mitbegründer Alberto FRANCESCHINI, der 1987 unterschrieb, die BR verlassen
zu haben, Gewalt abzulehnen, sich verschiedener Untersuchungen unterziehen zu
lassen und vom Terrorismus losgesagt zu haben.[42]
Dafür hat er werktags zwischen 7.30 und 22 Uhr Freigang, bis seine Haftstrafe
im Jahr 2016 abgelaufen sein wird.
Auch wenn FRANCESCHINI sich rechtfertigte, niemanden verraten zu
haben, kritisierten viele andere Brigadisten der Gründergeneration, daß der
individuelle Weg des Abschwörens einer kollektiven, politischen Lösung im Weg
stehe. Diese sei aber angesichts des „Geschichtsexorzismus“ des PCI, der die
Existenz eines politischen Subjekts links von sich immer negiert habe,
erforderlich, um nicht die eigene Geschichte zu verleugnen.[43]
5. Die Reaktion der Öffentlichkeit
An der Berichterstattung der Medien während der Moro- Entführung[44]
läßt sich einerseits der Versuch ablesen, zwischen „staatstreuen Bürgern“ und
BR- Sympathisanten zu polarisieren; andererseits zeigt sich auch der
vergleichsweise geringe Erfolg dieser Bemühungen:
Denn erstens wollten sich die Medien nicht der Selbstzensur
unterwerfen, die in Deutschland durchgesetzt werden konnte, was bei allen
Beteuerungen der Staatstreue doch eine Diskussion über die BR und Fragen der
Gewaltanwendung möglich machte, die in Deutschland so nie möglich gewesen wäre.
Zweitens gelang es der extraparlamentarischen Linken besser als in Deutschland,
sich zwischen Staat und BR zu positionieren.
Die Isolation der BR, die insgesamt nicht im selben Umfang wie die
der RAF in Deutschland gelang, brachte keinen systemstabilisierenden Effekt
durch die Ausgrenzung eines kleinen linksradikalen Lagers aus dem staatlichen
Konsens. Vielmehr schafften es verschiedene linksradikale Positionen, nicht in
der Auseinandersetzung zwischen Staat und BR zerrieben zu werden, sich also den
erpresserischen Solidaritätsansprüchen von beiden Seiten zu entziehen.
Die Medienlandschaft, die viel breiter gefächert ist als in
Deutschland, ließ auch während der Moro- Entführung Spielraum für
unterschiedliche, auch radikale Meinungen. Dabei waren es nicht nur kleinere
Zeitungen der Arbeiterautonomie wie „il manifesto“ oder „lotta continua“, die
schon früh die Losung „Weder für den Staat noch für die BR“ ausgaben[45].
Auch große Zeitungen wie die PSI- nahe „La Republicca“ druckten nicht nur
auszugsweise die Texte der BR sondern setzten sich auch mit Vertretern der
extraparlamentarischen Linken über die Gewaltfrage auseinander, wie in den
Interviews mit dem ehemaligen Controinformazione- Redakteur Bellavita oder dem
Mailänder Autonomisten Scalzone[46].
Insgesamt waren es die PCI- und DC- nahen Medien, die
Standhaftigkeit und Kompromißlosigkeit vertraten, während einige liberale und
sozialistische Zeitungen immer offener Verhandlungen forderten.
Die linksradikalen Zeitungen propagierten ihren von dem Partei-
Konzept der BR unterschiedlichen Ansatz, ohne sich jedoch vom Staat
vereinnahmen zu lassen. So entstand ein heterogenes Bild, das die Isolation der
Rotbrigadisten durch die überwältigende Mehrheit eines homogenen staatlichen
Blocks verhinderte.
In dieser Phase der Anerkennung der BR als handelndem Subjekt und
politischem Faktor durch Appelle der UNO, des Papstes und mit dem sich
anbahnenden Triumph des Auseinanderbrechens der Linie der „fermezza“ ab Ende
April war die Tötung Moros eine strategische Dummheit und eine moralische
Tragödie.
In beiden
Ländern erfuhren die bewaffneten Gruppen eine Sonderbehandlung. Diese äußerte
sich zum einen in Sondergesetzen oder Gesetzesänderungen, zum anderen in einer
Sonderbehandlung innerhalb der Gefängnisse. Dabei wurde in Deutschland auf die
Isolation der Häftlinge gesetzt, während in Italien Konflikte innerhalb der
Gefangenengruppen oder mit anderen Gefangenen wie Mafiosi forciert wurden.
In der medialen Öffentlichkeit gelang in Deutschland eine
Polarisierung zwischen uneingeschränkten Befürwortern einer „harten Linie“ und
RAF- Sympathisanten. Dabei wurde jeder zum Sympathisanten, der das
Gesellschaftssystem oder auch nur einen Mangel an Rechtsstaatlichkeit im Umgang
mit der RAF kritisierte. Da die Kritiker kriminalisiert wurden, stellten Solidaritätsgruppen
das hauptsächliche Rekrutierungspotential des bewaffneten Kampfes dar, der
durch die starke gesellschaftliche Isolierung der RAF so paradoxerweise verlängert
wurde.
Begünstigt wurde der Schritt vieler Unterstützer in die
Illegalität durch den in den Kapiteln 2 und 3 beschriebenen „Untergrund-
Fetisch“ der RAF, der die Illegalität als „offensiven Schritt“ oder „klaren
Trennungsstrich“ zwischen sich und dem bekämpften System darstellte.
In Italien gelang die Polarisierung nie in solchem Maße. Auch
während der Moro- Entführung gab es die Möglichkeit, erstaunlich offen über Gewalt
zu diskutieren und das Gesellschaftssystem in Frage zu stellen. In den
Gefängnissen waren die Brigadisten lange gemeinsam untergebracht, was den
Lösungsprozeß von der Gruppe bei vielen beschleunigt haben dürfte, da persönlich
oder politisch motivierte Spannungen zwischen den Mitgliedern viel eher
auftreten können als in strenger Einzelhaft. Insgesamt ist in der offeneren
Gesellschaft Italiens ein Hauptgrund für das schnellere militärische Ende der
BR zu sehen, da Kritikern des Umgangs mit den BR- Häftlingen oder des
politisch- ökonomischen Systems trotz aller Repression Artikulationsmöglichkeiten
in der Legalität blieben.
Das Verhalten der staatlichen Instanzen und der Medien in Italien
zielte eher auf die Forcierung gruppeninterner Konflikte ab, während in Deutschland die Isolation der
Gruppe von der Bevölkerung Vorrang hatte.
[1] Auf den Turiner Prozeß gegen den historischen Kern der BR kann hier nicht im Detail eingegangen werden, da keine unabhängige Literatur zur Verfügung steht sondern lediglich Prozeßerklärungen der Angeklagten.
[2] AUST, Stefan: Der Baader- Meinhof- Komplex (Taschenbuchausgabe), München 1989, S. 173
[3] BAKKER SCHUT, Pieter H.: Stammheim- Der Prozeß gegen die Rote Armee Fraktion. Die notwendige Korrektur der herrschenden Meinung (Sonderausgabe), Bonn 1997
[4] BAKKER SCHUT, P., a.a.O., S. 45 ff
[5] Diese Kopplung an einen „doppelten Verdacht“ verstößt offensichtlich gegen die im demokratischen Strafprozeß übliche Unschuldsvermutung.
[6] BAKKER SCHUT, P., a.a.O., S. 129 ff
[7] GIEHRING, Heinz: Die Reaktion des Gesetzgebers auf den Terrorismus, in: Jugend und Terrorismus- Ein Hearing des Bundesjugendkuratoriums mit Beiträgen von Iring Fetcher u.a., München 1979, S. 67 ff
[8] Kronzeugenregelung wird verlängert, in: tageszeitung vom 15.01.93, S. 2
[9] BAKKER SCHUT, Pieter u.a.: Todesschüsse, Isolationshaft, Eingriffe ins Verteidigungsrecht (4. Auflage), Berlin 1995, S. 15 ff
[10] Vgl. dazu: TEUNS, Sjef: Isolation/ Sensorische Deprivation: die programmierte Folter, in: GNN, a.a.O., S. 44ff oder BAKKER SCHUT, P. u.a. (1995), a.a.O., S. 26 ff
[11] Natürlich nicht, um den Hungerstreikenden zum Essen zu zwingen sondern weil Wasser für Hungernde gesundheitsschädlich sei. Es ist allerdings auch bekannt, daß Wasserentzug schon nach wenigen Tagen zu schweren, irreperablen Schäden der Nieren führen kann. Vgl. BAKKER SCHUT u.a.(1995), a.a.O., S. 65 ff
[12] Zur Art der Durchführung von Zwangsernährung vgl.: v. DITFURTH, Hoimar: Zweifel an der Zwangsernährung, in: SPIEGEL Nr. 53/ 1974, S. 89 f
[13] Neben Holger Meins (Hungerstreik) starben auch Katharina Hammerschmidt (nicht behandelter Tumor) und Siegfried Hausner (Brandverletzungen) wegen unterbliebener medizinischer Versorgung in der Haft.
[14] Vgl. BAKKER SCHUT, P. (1997), a.a.O., S. 229
[15] Einen Tag nach dem Tod von Holger Meins wurde der Berliner Kammergerichtspräsident v. Drenckmann erschossen, Ende Februar 1975 wurde der Berliner CDU- Spitzenkandidat Lorenz entführt und im April wurde die deutsche Botschaft in Stockholm besetzt.
[16] BAKKER SCHUT, P. (1997), a.a.O., S. 170
[17] BAKKER SCHUT, P. u.a. (1995), a.a.O., S. 139
[18] STEINERT, Heinz: Die Reaktion der Öffentlichkeit auf den Terrorismus, in: Jugend und Terrorismus, a.a.O., S. 41 ff
[19] GOTTSCHLICH, Jürgen: Mescalero- ein Nachruf, in: taz- journal: 20 Jahre Deutscher Herbst- die RAF, der Staat und die Linke, Berlin 1997, S. 28 ff
[20] Vgl. ebd.
[21] Eine Dokumentation des Textes findet sich ebd.
[22] Eine Diskussion der „Berufsverbote“ würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen. Verwiesen sei auf BORGS- MACIEJEWSKI, H.: Radikale im öffentlichen Dienst. Dokumente- Debatten- Urteile, Bonn 1973 und: 3. Internationales Russell- Tribunal- Zur Situation der Menschenrechte in der Bundesrepublik Deutschland (Hrg. vom Rotbuch- Verlag), Berlin 1978
[23] Zu deren Zusammensetzung vgl. Kapitel 4
[24] KRAUSHAAR, Wolfgang: Der Kanzler und seine Krisenstäbe- Der nicht erklärte Ausnahmezustand während der Schleyer- Entführung, in: Ein deutscher Herbst- Zustände 1977, mit Beiträgen von Tatjana Botzat u.a., Verlag Neue Kritik, Frankfurt a. M. 1997, S. 174
[25] Vgl. KRAUSHAAR, W., a.a.O., S. 178
[26] Ein Vorschlag des Generalbundesanwaltes Rebmann im Krisenstab, vgl. KRAUSHAAR, W., a.a.O., S. 174 f
[27] Vgl. Bericht der Internationalen Untersuchungskommission- Der Tod Ulrike Meinhofs, neu hg. vom Unrast- Verlag, Münster 1996
[28] FERRARI, Vincenzo: Symbolischer Nutzen der Gesetzgebung zur inneren Sicherheit in Italien, in: BLANKENBRUG, Erhard (Hg.): Politik der inneren Sicherheit, Frankfurt a. M. 1980, S. 96 f
[29] FERRARI, V., a.a.O., S. 99
[30] SEIFERT, S., a.a.O., S. 66. Die Zahlenangaben decken sich allerdings nicht mit denen FERRARIs, a.a.O., S. 102, der für die Zeit zwischen 1975 und Anfang 1979 53 Tote zählt.
[31] FERRARI, V., a.a.O., S. 111 f
[32] ROSSI, M., a.a.O., S. 118
[33] Modell Italien- Revolutionäre Bewegungen am Ende ?, Hrsg. in der Reihe „Autonomie. Materialien gegen die Fabrikgesellschaft“ Neue Folge Nr. 12, Hamburg 1983, S. 124
[34] ital.: der Reuige
[35] ital.: von dissociazione: Trennung, im Sinne von Abschwören
[36] ital.: Rückgewinnbare
[37] „15 Jahre Kampf in den italienischen Knästen“, in: Autonomie. Materialien gegen die Fabrikgesellschaft, a.a.O., S. 102
[38] Zur Geschichte der NAP vgl. HESS, H.: Italien- Die ambivalente Revolte, a.a.O., S. 79 ff oder „Autonomie. Materialien gegen die Fabrikgesellschaft“, a.a.O., S. 111 ff
[39] „Autonomie. Materialien gegen die Fabrikgesellschaft“, a.a.O., S. 135 f
[40] CURCIO, R., a.a.O., S. 128 ff
[41] Peci
versuchte seinen Verrat in seinem Buch zu rechtfertigen. Vgl. PECI, Fabrizio: Io, l’infame (a cura di Giordano
Bruno Guerri), Milano 1983
[42] FRANCESCHINI, A., a.a.O., S. 179
[43] CURCIO, R., a.a.O., S. 183
[44] Dokumentiert u.a. in: DONI, Gino: „Mein Blut komme über Euch“- Moro oder die Staatsräson. Eine Dokumentation, München 1978
[45] DONI, G., a.a.O., S. 17
[46] DONI, G., a.a.O., S. 80 ff