In diesem Kapitel sollen nun abschließend die Reaktionen der verschiedenen Staatsgewalten auf den bewaffneten Kampf dargestellt werden. Gemeinsam ist dabei beiden Ländern, daß den Mitgliedern und Anhängern der Stadtguerilla- Gruppen eine Sonderbehandlung zuteil wurde.

Konkreter Ausdruck dieser Sonderbehandlung durch Organe des Staates oder die Medien sind im Bereich der Legislative die Sondergesetze für „Terroristen- Anwälte“ im Bereich der Exekutive z. B. die Haftbedingungen und Hochsicherheitstrakte, im Bereich der Justiz die Prozesse von Stammheim und Turin[1] und im Bereich der Medien z. B. der Umgang mit „Sympathisanten“.

 

A: DEUTSCHLAND

Nach der Festnahme des „harten Kerns“ der RAF Mitte 1972 stellte sich die Frage, wie das Kapitel Stadtguerilla juristisch zu bewältigen sei. Aufgeschreckt wurden die Politiker dabei durch verschiedene Umfragen aus dem Jahr 1971, die eine gewisse Sympathie für die RAF auszudrücken schienen.[2] Erste Prämisse für die juristische Auseinandersetzung mußte also die Leugnung jedes politischen Anspruchs der RAF sein, um diese als gewöhnliche Kriminelle nach dem Strafgesetz abzuurteilen. Der folgenden Darstellung liegt die Arbeit des niederländischen Juristen BAKKER SCHUT zugrunde, die die juristische Abwicklung der RAF im Untersuchungszeitraum dieser Arbeit sehr gründlich dokumentiert.[3]

Die erste Maßnahme zur Verhinderung eines politischen Prozesses liegt in der Anklageerhebung. Obwohl eine Anklage wegen Hochverrats nach § 81 StGB die „effektivere“ Möglichkeit der Strafverfolgung geboten hätte, entschied sich die Bundesanwaltschaft (BAW) für eine Anklage wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB. Auch wenn die Beweisführung in diesem Fall erschwert wird, hat diese Lösung den Vorteil, daß die politischen Beweggründe der Gruppe anders als in einem Hochverratsprozeß nicht thematisiert werden müssen und somit der befürchtete revolutionäre Virus in der Bevölkerung eingedämmt werden konnte.[4]

Obwohl der Prozeß noch nicht begonnen hatte, sahen sich die Anklagebehörden mit dem Problem konfrontiert, daß wohl weder Angeklagte noch Verteidiger sich den Spielregeln von Strafprozessen unterwerfen würden. Die Medien nahmen die Sensationsgeschichten von den „Terroristen in Roben“ dankbar auf und bereiteten den Boden für umfangreiche Gesetzesänderungen.

 

 

 

1. Gesetzesänderungen

Nach den Bedenken des BVG gegen den Ausschluß des Anwalts Otto Schily von der Verteidigung Gudrun Ennslins 1973 trat am 1. Januar 1975 das im Eiltempo verabschiedete „Gesetz zur Ergänzung des ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts“ in Kraft. Es umfaßte die Möglichkeit des Verteidigerausschlusses bei Verdacht auf Beteiligung an einer dem Mandanten zur Last gelegten Straftat[5], die Begrenzung auf maximal drei Wahlverteidiger pro Angeklagten, das Verbot der Mehrfachverteidigung, sowie die Möglichkeit der Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten.[6] Dieses zurecht auch als „Lex Baader- Meinhof“ bezeichnete Gesetz diente einzig dazu, das Mammutverfahren gegen den „harten Kern“ der RAF durchführbar zu machen und die Unterwerfung der Angeklagten und ihrer Verteidiger unter die Spielregeln des rechtsstaatlichen Prozesses zu erzwingen. Daß alle der angeführten Änderungen trotz der Bestätigung durch das BVG schwere Bedenken hinsichtlich der Rechtsstaatlichkeit auslösten, sei hier nur angedeutet.

Neben diesen Änderungen im Strafverfahrensrecht kam es 1976 auch zu Veränderungen im materiellen Strafrecht. So beinhaltet das 14. Strafrechtsänderungsgesetz eine Erweiterung des § 88 StGB, die die Anleitung zu oder die Befürwortung von Straftaten unter Strafe stellt. Dieser Befürwortungstatbestand führte ebenso wie der im August 1976 im Anti- Terrorismus- Gesetz eingeführte Tatbestand der Werbung für eine terroristische Vereinigung (§129 a StGB) kaum zu Anklagen, diente aber oft als Grundlage für Durchsuchungen und Beschlagnahmen.[7] Zudem ist er als Reaktion auf die kritischen Stimmen zum wenig rechtsstaatlichen Charakter des Stammheimer Verfahrens zu werten. Dazu gab es weitere Verschärfungen im Strafverfahrensrecht. So wurde die Überwachung des Schriftverkehrs von Häftlingen durch einen Richter ebenso eingeführt wie die obligatorische Trennscheibe (auch) bei Anwaltsbesuchen.

Die Willkür durch eigens für die RAF verabschiedete ad- hoc- Gesetze erreichte am 6. September 1977 mit der Kontaktsperre und ihrer nachträglichen Legalisierung durch das am 2. Oktober in Kraft getretene Kontaktsperregesetz ihren Höhepunkt. Seit Beginn der Schleyer- Entführung waren sämtliche Kontakte der RAF- Häftlinge zur Außenwelt wie auch untereinander unterbunden worden.

Es muß auch erwähnt werden, daß ein regelrechter Kampf um die Bekämpfung des Terrorismus zwischen sozialliberaler Regierung und konservativer Opposition einsetzte, wobei die verabschiedeten Gesetze in der Regel hinter den Vorschlägen der CDU zurückblieben.

Einen geringeren Stellenwert hatten die Versuche der Bundesregierung, gruppeninterne Konflikte zu forcieren. Die Denunziation ehemaliger Mitkämpfer wurde erst 1989 mit der Einführung der Kronzeugenregelung befördert und brachte nicht die erhofften Ergebnisse. Die Kronzeugenregelung wurde zunächst bis 1995 erprobt und später eingestellt.[8]

 

2. Haftbedingungen

Gemäß dem Vorhaben, die politische Dimension des Verfahrens gegen die RAF zu verschleiern, unterlagen die inhaftierten Mitglieder besonderen Haftbedingungen, die darauf abzielten, die Propagierung revolutionärer Inhalte durch die Gefangenen möglichst zu unterbinden. So wurden 129‘er- Häftlinge einer verschärften Isolation unterworfen, die sich in strenger Einzelhaft, täglicher Einzelfreistunde (Hände auf dem Rücken gefesselt), Abschirmung von anderen Gefangenen durch Ausschluß von allen Gemeinschaftsveranstaltungen, ständige Kontrollen durch den Türspion und teilweise Unterbringung in „toten Trakten“ äußerte.[9] Da die rechtlichen Interventionen der Anwälte auf der Basis medizinischer Gutachten zur Auswirkung von Isolationshaft[10] regelmäßig scheiterten und auch die Untersuchung durch unabhängige Ärzte nicht zugelassen wurde, versuchten die Anwälte durch die Gründung von „Komitees gegen Folter“ die liberale Öffentlichkeit zu mobilisieren, während die Gefangenen durch Hungerstreiks eine Verbesserung ihrer Situation zu erzwingen versuchten.

Da die RAF- Häftlinge durch das Erleiden der Isolationshaft mehr Sympathien erhalten haben als durch ihren bewaffneten Kampf, wäre es im Sinne der Isolation der RAF von der Bevölkerung sicherlich effektiver gewesen, die Eskalation zurückzunehmen, um dem Vorwurf vorzubeugen, die RAF liege mit ihrer Faschismus- Analyse doch nicht so falsch. Die Tatsache, daß der Staat trotzdem an seinen repressiven, faktisch nicht zu rechtfertigenden Haftbedingungen festhielt, die Hungerstreiks mit Wasserentzug[11] und Zwangsernährung[12] beantwortete und auch den Tod von Häftlingen in Kauf nahm[13], spricht in der Tat für den von Gefangenen und Anwälten unterstellten Vernichtungswillen der politisch Handelnden.

 

 

3. Der Prozeß von Stammheim

Zu Beginn des Prozesses gegen die „Rädelsführer“ der RAF in Stammheim im Mai 1975 lag zusammenfassend folgende Situation vor: Die Gefangenen waren voneinander, von Mithäftlingen und von der Außenwelt weitgehend isoliert, die Anwälte, die gegen diese Isolation ankämpften, wurden kriminalisiert und ausgeschlossen. Politische Motive wurden den Gefangenen abgesprochen und in den Medien wurde ein Klima der Vorverurteilung geschaffen. In einer Regierungserklärung vom 25. April 1975 hatte Bundeskanzler Schmidt mit Blick auf die Forderung der Stockholm- Attentäter gesagt: „Eine Freilassung dieser Verbrecher, die zum Teil ihren Prozeß noch erwarten, hätte eine unvorstellbare Zerreißprobe für unser aller Sicherheit und für den Staat bedeutet.“[14]

Als die Verhandlung dann am 21. Mai 1975 in dem eigens für diesen Prozeß errichteten, hochgesicherten Gebäude auf dem Gelände der JVA Stuttgart- Stammheim unter dem Eindruck der letzten Aktionen von Stadtguerilla- Gruppen[15] begann, konnten auch die größten Optimisten nicht mehr an einen fairen Prozeß glauben.

Schon am ersten Verhandlungstag beschuldigte die BAW die Verteidigung der Prozeßverschleppung, was von den Medien bereitwillig aufgenommen wurde. Von nun an wurde fast jeder Antrag der Verteidigung als Prozeßverschleppung bewertet und abgelehnt. Der rechtsstaatliche Charakter der „Inszenierung“[16] von Stammheim ging spätestens verloren, als im Januar 1977 bekannt wurde, daß Rechtsanwaltsbesuche in Stammheim schon vor Beginn des Verfahrens abgehört worden waren.[17]

 

4. Reaktion der Öffentlichkeit

4.1. Gewaltdiskurse

Zum besseren Verständnis z. B. des Sympathisanten- Vorwurfs möchte ich zunächst das Gewaltdiskurs- Modell von Heinz STEINERT vorstellen.[18]

Wenn bewaffneter Kampf durch die genannten Instanzen als eine Bedrohung des Staates empfunden wird, so wird damit die Erwartung an den Staat geweckt, daß dieser der Bedrohung gewachsen, daß er der Herausforderung überlegen sein müsse. Unsicherheit in der Reaktion, z. B. dadurch, daß man sich auf eine politische Diskussion über das eigene Gewaltmonopol oder die Legitimität von Herrschaft einläßt, darf es natürlich nicht geben.

Ein wichtiges Merkmal des Diskurses ist, daß die Bedrohung verallgemeinert wird (jeder kann getroffen werden). Es wird also bewußt keine Isolation der Umstände vorgenommen, unter denen eine Gefährdung besteht, denn das könnte zur Entsolidarisierung des Personenkreises führen, der real gar nicht betroffen ist.

Diese Verallgemeinerung der Bedrohung geht einher mit einer Verallgemeinerung des Verdachts. So werden alle zu Beteiligten, denen ein Bekenntnis zum Staat abgefordert wird. Dabei wird keine Differenzierung geduldet. Gefordert wird das uneingeschränkte Bekenntnis zum Staat und seiner Verfassung.

Die Definition von Tätern erfolgt nur noch über die Einstellung zum Staat. So entstehen auf bestimmte Eigenschaften zentrierte Feindbilder; Träger dieser Eigenschaften sind Staatsfeinde. Staat und Guerilla nähern sich in ihrer schematischen Denkweise an. Wie die Guerilla Attentate auf Funktions- oder Merkmalsträger durchführt, so stempelt der Staat bestimmte Menschen als Merkmalsträger zum „Staatsfeind“ und unterwirft ihn Sonderbehandlungen.

 

4.2. Die Mescalero- Affäre

Nirgendwo wird die Gültigkeit dieses Modells deutlicher als in der absurden Debatte um die Göttinger „Mescalero- Affäre“.[19] In der Zeitung des Göttinger AStA wurde nach der Ermordung des Generalbundesanwalts Buback ein „Nachruf“ eines „Mescalero“, einer Sponti- Studentengruppe, veröffentlicht, in dem der unbekannte Verfasser harte Kritik an der Hinrichtungspraxis der RAF übte. Zugleich konnte er aber eine „klammheimliche Freude“ über den Tod Bubacks nicht verhehlen. Der Mescalero versuchte also, sich zwischen Staat und RAF zu positionieren, was eine massive Empörungs- und Kriminalisierungswelle auslöste.

Losgetreten durch eine Pressemitteilung des RCDS übernahmen alle großen Zeitungen die Empörung über die „klammheimliche Freude“. Für die Frankfurter Rundschau war der Text „blanker Faschismus“ und auch der SPIEGEL sah an den Hochschulen Faschismus aufkeimen.[20]

Die zwei Wörter reichten aus, aus dem Mescalero und dem gesamten Göttinger AstA potentielle Terroristen zu machen, was kaum hätte passieren können, wenn nur irgendjemand in verantwortlicher Position den Text einmal mit kühlem Kopf zuende gelesen hätte.[21] Statt dessen wurden 43 Professoren, die den vollständigen Text mit einem Vorwort versehen und herausgegeben haben, um die Debatte zu versachlichen, mit Disziplinarverfahren überzogen. Peter Brückner, der als einziger keine Distanzierungserklärung unterschrieb, wurde aus dem Staatsdienst entlassen.

Die Mescalero- Affäre veranschaulicht, wie rigide der Gewaltdiskurs betrieben wurde. Immerhin hatte sich der Mescalero gegen die Praxis der RAF, gegen Terror und Gewalt zum Aufbau einer neuen Gesellschaft ausgesprochen, aber eben auch gegen die herrschende Ordnung. Da in der Auseinandersetzung zwischen Staat und RAF eine neutrale Position nicht möglich war, wurden alle, die die bedingungslose Loyalität zum Staat verweigerten, zu Staatsfeinden. Der sogenannte „Radikalenerlaß“ vom Januar 1972[22] funktionierte, wenn auch durch einen Erlaß formalisiert, nach dem gleichen Prinzip.

 

5. Der Deutsche Herbst

Das perfekte Zusammenspiel der Institutionen führte 1977 zur Isolation der gesamten radikalen Linken während der Schleyer- Entführung.

Dazu wurden am Tag nach der Entführung zunächst an der Verfassung vorbei der Große und der Kleine Krisenstab eingerichtet.[23] Somit war die Kontrollfunktion der Legislative wirkungsvoll ausgeschaltet, indem ein überparteilicher Konsens erzielt wurde, der im Parlament über eine nahezu realsozialistische Mehrheit verfügte. Weniger das Zustandekommen verblüfft als vielmehr der Zusammenhalt dieses „ohne formalen Beschluß eingeführten Supraorgans“[24] auch nach der Zuspitzung durch die Entführung der Landshut. Der Zusammenhalt wurde maßgeblich begünstigt durch die am 8. September von Regierungssprecher Bölling initiierte Nachrichtensperre, bzw. die Bitte, „nichts zu tun, was die Arbeit der Sicherheitsorgane gefährden könnte“[25]. In der Folge unterwarfen sich die Medien faktisch einer Selbstzensur und veröffentlichten nur noch vom Krisenstab autorisiertes Material. Auch die Kommentierung der politischen Ereignisse ist erstaunlich eindimensional. So fiel offenbar niemandem auf, daß die Nachrichtensperre eher der Verteidigung der Staatsräson als dem vorgeblichen Ziel, der Rettung Schleyers, diente.

Am deutlichsten tritt die allgemeine Gleichschaltung der öffentlichen Meinung am Beispiel des Kontaktsperregesetzes zutage. Gegen diese Suspendierung grundlegender demokratischer Rechte regte sich in der Öffentlichkeit kaum Protest. Im Gegenteil: Die RAF- Häftlinge wurden zum Gegenstand von Überlegungen, die in einer zivilisierten Gesellschaft normalerweise keinen Platz haben dürften. Aber alleine die Tatsache, daß über die Wiedereinführung der Todesstrafe für Häftlinge, die freigepreßt werden sollen („keine Rechtsmittel möglich“)[26] auch nur diskutiert wurde, zeigt wie lückenlos die Isolation der RAF funktionierte.

 

6. Der Tod der Angeklagten

Mit dem Tod der Stammheimer Gefangenen erreichen wir einen Komplex, der zur Glaubensfrage geworden ist. Hier soll nicht die Frage nach Mord oder Selbstmord thematisiert werden sondern allgemein die Frage, wie es passieren kann, daß Häftlinge in einem Gefängnis unter strengster Überwachung eines unnatürlichen Todes sterben. Nachdem die Haftbedingungen und all die Gesetzesänderungen mit dem Bedürfnis nach Sicherheit und Überwachung gerechtfertigt wurden, müssen die Fragen gestellt werden: Wie gelangen Feuerwaffen in den Hochsicherheitstrakt, wieso werden diese bei den unzähligen Zellen- und Körperdurchsuchungen nicht gefunden, wieso sind die Gefangenen nach all den regelmäßigen Verlegungen in der entscheidenden Nacht genau in den Zellen, wo die Waffen deponiert sind, warum haben die Häftlinge die Waffen nicht gegen ihre Gegner eingesetzt, wie konnten die Gefangenen trotz Kontaktsperre den „kollektiven Selbstmord“ absprechen und warum wurde keine unabhängige Untersuchung der Toten erlaubt ? Eine Internationale Untersuchungskommission zum Tod von Ulrike Meinhof am 9. Mai 1976 kommt trotz (oder wegen) der Behinderung durch staatliche Stellen zu einigen beunruhigenden Ergebnissen.[27]

 

7. Konklusion

Insgesamt ist der Kampf gegen die RAF geprägt von dem Versuch, einen homogenen staatlichen Block zu konstituieren, der nicht nur in der Ablehnung der Methoden der RAF einig ist (was nicht sonderlich schwierig gewesen wäre) sondern auch in der Bejahung des herrschenden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Systems der Bundesrepublik. Die beschriebenen Gesetzesänderungen, Haftbedingungen etc., sowie die Reaktionen der Öffentlichkeit waren so wirkungsvoll in der Unterdrückung revolutionärer Propaganda, daß für die wenigen, die dennoch auf eine Umgestaltung drängen wollten, quasi nur der Weg in den Untergrund blieb.

So entstand die paradoxe Situation, daß die erfolgreiche, lückenlose Bekämpfung der RAF zugleich gewissermaßen den Grundstein für ihre Kontinuität legte.

 

B: ITALIEN

1. Gesetzgebung

Das italienische Strafgesetzbuch wie auch die Strafprozeßordnung der Nachkriegszeit stützte sich in weiten Teilen auf die vom faschistischen Justizminister Alfredo Rocco durchgesetzten, 1931 in Kraft getretenen Vorlagen. Nur einige Aspekte wie das Streikverbot wurden nach dem Krieg unter dem Druck der Kommunisten aufgehoben. Erst Anfang der 70‘er Jahre konnten die Sozialisten in der Regierung einige Liberalisierungen wie die Begrenzung der Untersuchungshaft vor Beginn des Prozesses (1970), das Verbot des Angeklagten- Verhörs ohne einen Rechtsbeistand oder die Humanisierung des Strafvollzugs (1975) durchsetzen.[28]

In den Jahren 1974/75 überschnitten sich im italienischen Rechtssystem zwei gegensätzliche Tendenzen, die FERRARI als „nahezu schizophren“[29] bezeichnet. Nach dem triumphalen Sieg der liberalen Kräfte bei der Volksabstimmung über das Ehescheidungsgesetz 1974 folgte am 22. Mai 1975 mit der Verabschiedung des nach dem republikanischen Justizminister benannte „legge Reale“ der konservative Rollback. Nachdem 1974 die Begrenzung der Untersuchungshaft wieder aufgehoben worden war, wurden nun „vorübergehende polizeiliche Verwahrungen und Hausdurchsuchungen ohne richterlichen Beschluß legalisiert, der Lauf der Verjährungsfristen in einigen Fällen aufgehoben und ein „Vermummungsverbot“ auf Demonstrationen eingeführt. Wenn auch einige der Regelungen wie der Passus zu den Verjährungsfristen und vor allem die Verlängerung der U- Haft wie für die BR gemacht schienen, so sollte z. B. mit dem Vermummungsverbot in erster Linie Druck auf das Umfeld des bewaffneten Kampfes ausgeübt werden.

Die folgenschwerste Neuerung war jedoch die Möglichkeit für den Generalstaatsanwalt, Polizisten vor Strafverfolgung zu schützen, wenn sie in Ausübung ihres Dienstes Personen verletzt oder getötet hatten. Dieser „Freibrief“ führte auch zu einer signifikanten Enthemmung der Polizeikräfte.[30]

Während das „legge Reale“ in einer Zeit parlamentarischer Neuordnung verabschiedet wurde, in der der PCI noch zaghaft gegen das Gesetz opponierte, sind die Veränderungen des Jahres 1977 Produkt der Zusammenarbeit aller demokratischen Kräfte und in einer Programmvereinbarung fixiert worden. Sie brachten u.a. die Einrichtung eines „äußeren Sicherheitsdienstes“ um die Gefängnisse mit der Befugnis zum Schußwaffengebrauch, die faktische Wiederabschaffung der erst 1975 eingeführten Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung auf Bewährung sowie verschiedene Verschlechterungen für die Angeklagten im Prozeßrecht.

Diese Verschlechterungen wurden gerechtfertigt mit „Gefahren des Augenblicks“, Situationen des Notstandes etc. und wurden als Reaktionen auf die Ineffektivität der geltenden Rechtsvorschriften verkauft, die auf die Liberalisierungen des alten faschistischen Rechts zurückgeführt wurden, jedoch nicht auf die schlechte Organisation der Polizei oder andere Faktoren.[31]

Ein paradoxes Bild ergibt sich, wenn man die Gesetze auf ihre Wirkung überprüft. Die Daten von ROSSI zeigen, daß die Zahl „terroristischer“ Aktionen in Italien bis 1975 zwar auf niedrigem Niveau stetig anstieg, der Anstieg aber erst nach der Verabschiedung des „legge Reale“ bis 1977 explosionsartig verlief. Danach sank die Zahl der Aktionen zwar wieder, blieb aber bis 1980 auf einem Niveau, das die Zahlen von vor 1975 um das Vierfache überstieg.[32]

Die eigentliche legislative Offensive gegen die BR und andere bewaffnete Gruppen erfolgte erst nach deren strategischer Niederlage 1978. Nach den Massenverhaftungen vom 7. April 1979 aufgrund des „Theorems von Calogero“ füllten sich die Gefängnisse mit militanten Linken. Calogero war PCI- naher Richter in Padua, der von der Idee besessen war, der gesamte bewaffnete und militante Kampf in Italien sei einheitlich koordiniert unter der Führung einiger „Superhirne“ wie Toni Negri. So wurde der gesamte gesellschaftliche Bereich links vom PCI illegalisiert. Die Einordnung in die Hierarchie (Unterstützung, Beteiligung, Mitgliedschaft, Führungsrolle) oblag dem Untersuchungsrichter, der nach den Sondergesetzen von 1977 damit bestimmte, wie lange jemand in Haft blieb, ohne daß es zum Prozeß kam (im Höchstfall bis zu 12 Jahre!).[33]

Da die Regierung somit das Problem nur auf ein anderes (wenn auch für sie günstigeres) Terrain verlagerte, wie im nächsten Abschnitt noch dargestellt wird, bedurfte es nach dem militärischen Sieg über die Brigate Rosse nun noch eines Erfolges, den man als gesellschaftliche Befriedung bezeichnen könnte. Diesen erzielte der Staat mit der juristischen Konstruktion zweier Figuren, des „pentito“[34] und des „dissociato“[35]. Um den Effekt dieser beiden Gesetze zu verstehen, muß zunächst ein Blick auf die Entwicklung der Haftbedingungen und der „Knastkämpfe“ geworfen werden.

 

2. Haftbedingungen

Die italienischen Gefängnisse stammen fast ausnahmslos aus dem 19. Jahrhundert und erfüllten bis weit in die 70‘er Jahre nicht die Anforderungen eines menschenwürdigen Strafvollzuges. Schlimme Zustände herrschten insbesondere in der Zeit des Faschismus, in der durch den bereits erwähnten „Codice Rocco“ ein zweigleisiges System eingeführt wurde, das nach „ricuperabili“[36] und „irricuperabili“ unterschied. Für erstere gab es einen Strafvollzug der auf Resozialisierung ausgerichtet war, letztere unterlagen der klassischen Rache.[37]

Im Zuge der 68‘er Bewegung kamen viele sogenannte „Politische“ ins Gefängnis und initiierten Revolten, die den bisher reformistischen Forderungen einen antagonistischen Charakter verliehen. In den Jahren 1969 bis 1972 konnten verschiedene Vergünstigungen für die Häftlinge erreicht werden, die allerdings von dem Willen der Direktion abhängig blieben. In der Folge gründeten sich auch die NAP, die den Kampf gegen das „Knastsystem“ in den Vordergrund stellten und dafür besonders harter Repression unterworfen wurden.[38]

Mit der zunehmenden Zahl inhaftierter Brigadisten wuchs auch die Relevanz der Auseinandersetzung in den Gefängnissen, denen die BR mit der Einrichtung der „Knastfront“ Rechnung trug. Wie die RAF- Häftlinge in Deutschland unterstützten die gefangenen Brigadisten die Aktionen der Guerilla mit Aufständen in den Gefängnissen. Der Grad an Gewalttätigkeit, der dabei in Italien (auf beiden Seiten) erreicht wurde, ist mit den gewaltlosen Hungerstreiks in Deutschland jedoch nicht zu vergleichen. Hier setzte allerdings die Isolierung von „normalen“ Gefangenen auch viel früher ein als in Italien, wo erst im August 1977 per Erlaß im großen Stile „Politische“ in Sondergefängnisse verlegt wurden. 1978 wurden dazu noch 8500 überwiegend „normale“ Häftlinge in drei Monaten amnestiert, so daß gegen die verbliebenen, nunmehr isolierten Gefangenen die Repression wieder verschärft werden konnte. Ein offenes Geheimnis war es auch, daß es in Italien nicht nur „weiße“ sondern auch blutige Folter gab[39]. „Wichtige politische Kreise aus Rom“ schreckten offenbar auch nicht davor zurück, einen Bandenkrieg zwischen Mitgliedern des organisierten Verbrechens und der BR im Gefängnis anzuzetteln, wie CURCIO berichtet.[40]

Die BR- Gefangenen konzentrierten sich ab 1978 auf symbolische Ziele wie die Schließung des berüchtigten Inselgefängnisses Asinara, wo die Brigadisten gemeinsam mit anderen Gefangenen aus bewaffneten Gruppen nach dem Ende des Turiner Prozesses untergebracht wurden.

Der augenscheinlichste Unterschied zu den Haftbedingungen in Deutschland ist die Tatsache, daß die Brigadisten in der Regel gemeinsam untergebracht waren. Während der Moro- Entführung waren sogar führende Mitglieder gemeinsam in einer Zelle. Langfristig scheint das den gruppeninternen Diskussionsprozeß beschleunigt zu haben. Auffällig ist jedenfalls, daß sich der Großteil der „historischen Gruppe“ schon Anfang der  80‘er Jahre vom bewaffneten Kampf gelöst hatten, wenn das auch nicht alle im Rahmen der formalen gesetzlichen Möglichkeiten taten.

3. Das Pentiti- Gesetz

Mit der am 6. Februar 1980 verabschiedeten „legge Cossiga“, auch „Pentiti- Gesetz“ genannt, wendete die italienische Regierung eine Doppelstrategie an, die mit "Zuckerbrot und Peitsche“ treffend umschrieben ist: Zum einen gab es neue Verschärfungen des § 90 der Strafprozeßordnung - eine Art italienisches Kontaktsperregesetz- und härtere Strafen für den versuchten Umsturz der demokratischen Ordnung, Erleichterungen von Hausdurchsuchungen und vorbeugenden Festnahmen, teilweise Aufhebung des Bankgeheimnisses und die Abschaffung der Freilassung auf Bewährung, auf der anderen Seite wurden Strafnachlässe für den Fall der Kollaboration in Aussicht gestellt.

Vor die Wahl zwischen lebenslänglicher Haft und Verrat gestellt, entschieden sich einige für letzteres und lösten Anfang der 80‘er Jahre Wellen von Massenverhaftungen aus. Der prominenteste Fall ist der Fabrizio Pecis, der u.a. einen Stützpunkt der Genueser Kolonne verriet, in dem dann vier „brigatisti“ von einer Spezialeinheit erschossen wurden.[41]

Von den Pentiti wurde nicht nur Bereitschaft zur Denunziation sondern auch missionarischer Eifer verlangt. So hatten Pentiti das Recht, Ex- Genossen in deren Zellen zu besuchen, um sie auf den „rechten Weg“ zurückzuführen.

 

4. Das Dissociati- Gesetz

Ende 1986 wurde mit einem Gesetz denjenigen eine Brücke gebaut, die den bewaffneten Kampf für ein abgeschlossenes Kapitel hielten, aber niemanden denunzieren wollten, die also dem bewaffneten Kampf abzuschwören bereit waren. Ihnen wurden Hafterleichterungen (also nicht unbedingt Haftverkürzungen) in Aussicht gestellt. Der prominenteste in Reihen der BR ist der Mitbegründer Alberto FRANCESCHINI, der 1987 unterschrieb, die BR verlassen zu haben, Gewalt abzulehnen, sich verschiedener Untersuchungen unterziehen zu lassen und vom Terrorismus losgesagt zu haben.[42] Dafür hat er werktags zwischen 7.30 und 22 Uhr Freigang, bis seine Haftstrafe im Jahr 2016 abgelaufen sein wird.

Auch wenn FRANCESCHINI sich rechtfertigte, niemanden verraten zu haben, kritisierten viele andere Brigadisten der Gründergeneration, daß der individuelle Weg des Abschwörens einer kollektiven, politischen Lösung im Weg stehe. Diese sei aber angesichts des „Geschichtsexorzismus“ des PCI, der die Existenz eines politischen Subjekts links von sich immer negiert habe, erforderlich, um nicht die eigene Geschichte zu verleugnen.[43]

 

5. Die Reaktion der Öffentlichkeit

An der Berichterstattung der Medien während der Moro- Entführung[44] läßt sich einerseits der Versuch ablesen, zwischen „staatstreuen Bürgern“ und BR- Sympathisanten zu polarisieren; andererseits zeigt sich auch der vergleichsweise geringe Erfolg dieser Bemühungen:

Denn erstens wollten sich die Medien nicht der Selbstzensur unterwerfen, die in Deutschland durchgesetzt werden konnte, was bei allen Beteuerungen der Staatstreue doch eine Diskussion über die BR und Fragen der Gewaltanwendung möglich machte, die in Deutschland so nie möglich gewesen wäre. Zweitens gelang es der extraparlamentarischen Linken besser als in Deutschland, sich zwischen Staat und BR zu positionieren.

Die Isolation der BR, die insgesamt nicht im selben Umfang wie die der RAF in Deutschland gelang, brachte keinen systemstabilisierenden Effekt durch die Ausgrenzung eines kleinen linksradikalen Lagers aus dem staatlichen Konsens. Vielmehr schafften es verschiedene linksradikale Positionen, nicht in der Auseinandersetzung zwischen Staat und BR zerrieben zu werden, sich also den erpresserischen Solidaritätsansprüchen von beiden Seiten zu entziehen.

Die Medienlandschaft, die viel breiter gefächert ist als in Deutschland, ließ auch während der Moro- Entführung Spielraum für unterschiedliche, auch radikale Meinungen. Dabei waren es nicht nur kleinere Zeitungen der Arbeiterautonomie wie „il manifesto“ oder „lotta continua“, die schon früh die Losung „Weder für den Staat noch für die BR“ ausgaben[45]. Auch große Zeitungen wie die PSI- nahe „La Republicca“ druckten nicht nur auszugsweise die Texte der BR sondern setzten sich auch mit Vertretern der extraparlamentarischen Linken über die Gewaltfrage auseinander, wie in den Interviews mit dem ehemaligen Controinformazione- Redakteur Bellavita oder dem Mailänder Autonomisten Scalzone[46].

Insgesamt waren es die PCI- und DC- nahen Medien, die Standhaftigkeit und Kompromißlosigkeit vertraten, während einige liberale und sozialistische Zeitungen immer offener Verhandlungen forderten.

Die linksradikalen Zeitungen propagierten ihren von dem Partei- Konzept der BR unterschiedlichen Ansatz, ohne sich jedoch vom Staat vereinnahmen zu lassen. So entstand ein heterogenes Bild, das die Isolation der Rotbrigadisten durch die überwältigende Mehrheit eines homogenen staatlichen Blocks verhinderte.

In dieser Phase der Anerkennung der BR als handelndem Subjekt und politischem Faktor durch Appelle der UNO, des Papstes und mit dem sich anbahnenden Triumph des Auseinanderbrechens der Linie der „fermezza“ ab Ende April war die Tötung Moros eine strategische Dummheit und eine moralische Tragödie.

 

C: Vergleich der staatlichen Reaktionen auf die RAF und die BR

In beiden Ländern erfuhren die bewaffneten Gruppen eine Sonderbehandlung. Diese äußerte sich zum einen in Sondergesetzen oder Gesetzesänderungen, zum anderen in einer Sonderbehandlung innerhalb der Gefängnisse. Dabei wurde in Deutschland auf die Isolation der Häftlinge gesetzt, während in Italien Konflikte innerhalb der Gefangenengruppen oder mit anderen Gefangenen wie Mafiosi forciert wurden.

In der medialen Öffentlichkeit gelang in Deutschland eine Polarisierung zwischen uneingeschränkten Befürwortern einer „harten Linie“ und RAF- Sympathisanten. Dabei wurde jeder zum Sympathisanten, der das Gesellschaftssystem oder auch nur einen Mangel an Rechtsstaatlichkeit im Umgang mit der RAF kritisierte. Da die Kritiker kriminalisiert wurden, stellten Solidaritätsgruppen das hauptsächliche Rekrutierungspotential des bewaffneten Kampfes dar, der durch die starke gesellschaftliche Isolierung der RAF so paradoxerweise verlängert wurde.

Begünstigt wurde der Schritt vieler Unterstützer in die Illegalität durch den in den Kapiteln 2 und 3 beschriebenen „Untergrund- Fetisch“ der RAF, der die Illegalität als „offensiven Schritt“ oder „klaren Trennungsstrich“ zwischen sich und dem bekämpften System darstellte.

In Italien gelang die Polarisierung nie in solchem Maße. Auch während der Moro- Entführung gab es die Möglichkeit, erstaunlich offen über Gewalt zu diskutieren und das Gesellschaftssystem in Frage zu stellen. In den Gefängnissen waren die Brigadisten lange gemeinsam untergebracht, was den Lösungsprozeß von der Gruppe bei vielen beschleunigt haben dürfte, da persönlich oder politisch motivierte Spannungen zwischen den Mitgliedern viel eher auftreten können als in strenger Einzelhaft. Insgesamt ist in der offeneren Gesellschaft Italiens ein Hauptgrund für das schnellere militärische Ende der BR zu sehen, da Kritikern des Umgangs mit den BR- Häftlingen oder des politisch- ökonomischen Systems trotz aller Repression Artikulationsmöglichkeiten in der Legalität blieben.

Das Verhalten der staatlichen Instanzen und der Medien in Italien zielte eher auf die Forcierung gruppeninterner Konflikte ab,  während in Deutschland die Isolation der Gruppe von der Bevölkerung Vorrang hatte.

 



[1] Auf den Turiner Prozeß gegen den historischen Kern der BR kann hier nicht im Detail eingegangen werden, da keine unabhängige Literatur zur Verfügung steht sondern lediglich Prozeßerklärungen der Angeklagten.

[2] AUST, Stefan: Der Baader- Meinhof- Komplex (Taschenbuchausgabe), München 1989, S. 173

[3] BAKKER SCHUT, Pieter H.: Stammheim- Der Prozeß gegen die Rote Armee Fraktion. Die notwendige Korrektur der herrschenden Meinung (Sonderausgabe), Bonn 1997

[4] BAKKER SCHUT, P., a.a.O., S. 45 ff

[5] Diese Kopplung an einen „doppelten Verdacht“ verstößt offensichtlich gegen die im demokratischen Strafprozeß übliche Unschuldsvermutung.

[6] BAKKER SCHUT, P., a.a.O., S. 129 ff

[7] GIEHRING, Heinz: Die Reaktion des Gesetzgebers auf den Terrorismus, in: Jugend und Terrorismus- Ein Hearing des Bundesjugendkuratoriums  mit Beiträgen von Iring Fetcher u.a., München 1979, S. 67 ff

[8] Kronzeugenregelung wird verlängert, in: tageszeitung vom 15.01.93, S. 2

[9] BAKKER SCHUT, Pieter u.a.: Todesschüsse, Isolationshaft, Eingriffe ins Verteidigungsrecht (4. Auflage), Berlin 1995, S. 15 ff

[10] Vgl. dazu: TEUNS, Sjef: Isolation/ Sensorische Deprivation: die programmierte Folter, in: GNN, a.a.O., S. 44ff oder BAKKER SCHUT, P. u.a. (1995), a.a.O., S. 26 ff

[11] Natürlich nicht, um den Hungerstreikenden zum Essen zu zwingen sondern weil Wasser für Hungernde gesundheitsschädlich sei. Es ist allerdings auch bekannt, daß Wasserentzug schon nach wenigen Tagen zu schweren, irreperablen Schäden der Nieren führen kann. Vgl. BAKKER SCHUT u.a.(1995), a.a.O., S. 65 ff

[12] Zur Art der Durchführung von Zwangsernährung vgl.: v. DITFURTH, Hoimar: Zweifel an der Zwangsernährung, in: SPIEGEL Nr. 53/ 1974, S. 89 f

[13] Neben Holger Meins (Hungerstreik) starben auch Katharina Hammerschmidt (nicht behandelter Tumor) und Siegfried Hausner (Brandverletzungen) wegen unterbliebener medizinischer Versorgung in der Haft.

[14] Vgl. BAKKER  SCHUT, P. (1997), a.a.O., S. 229

[15] Einen Tag nach dem Tod von Holger Meins wurde der Berliner Kammergerichtspräsident v. Drenckmann erschossen, Ende Februar 1975 wurde der Berliner CDU- Spitzenkandidat Lorenz entführt und im April wurde die deutsche Botschaft in Stockholm besetzt.

[16] BAKKER SCHUT, P. (1997), a.a.O., S. 170

[17] BAKKER SCHUT, P. u.a. (1995), a.a.O., S. 139

[18] STEINERT, Heinz: Die Reaktion der Öffentlichkeit auf den Terrorismus, in: Jugend und Terrorismus, a.a.O., S. 41 ff

[19] GOTTSCHLICH, Jürgen: Mescalero- ein Nachruf, in: taz- journal: 20 Jahre Deutscher Herbst- die RAF, der Staat und die Linke, Berlin 1997, S. 28 ff

[20] Vgl. ebd.

[21] Eine Dokumentation des Textes findet sich ebd.

[22] Eine Diskussion der „Berufsverbote“ würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen. Verwiesen sei auf BORGS- MACIEJEWSKI, H.: Radikale im öffentlichen Dienst. Dokumente- Debatten- Urteile, Bonn 1973 und: 3. Internationales Russell- Tribunal- Zur Situation der Menschenrechte in der Bundesrepublik Deutschland (Hrg. vom Rotbuch- Verlag), Berlin 1978

[23] Zu deren Zusammensetzung vgl. Kapitel 4

[24] KRAUSHAAR, Wolfgang: Der Kanzler und seine Krisenstäbe- Der nicht erklärte Ausnahmezustand während der Schleyer- Entführung, in: Ein deutscher Herbst- Zustände 1977, mit Beiträgen von Tatjana Botzat u.a., Verlag Neue Kritik, Frankfurt a. M. 1997, S. 174

[25] Vgl. KRAUSHAAR, W., a.a.O., S. 178

[26] Ein Vorschlag des Generalbundesanwaltes Rebmann im Krisenstab, vgl. KRAUSHAAR, W., a.a.O., S. 174 f

[27] Vgl.  Bericht der Internationalen Untersuchungskommission- Der Tod Ulrike Meinhofs, neu hg. vom Unrast-  Verlag, Münster 1996

[28] FERRARI, Vincenzo: Symbolischer Nutzen der Gesetzgebung zur inneren Sicherheit in Italien, in: BLANKENBRUG, Erhard (Hg.): Politik der inneren Sicherheit, Frankfurt a. M. 1980, S. 96 f

[29] FERRARI, V., a.a.O., S. 99

[30] SEIFERT, S., a.a.O., S. 66. Die Zahlenangaben decken sich allerdings nicht mit denen FERRARIs, a.a.O., S. 102, der für die Zeit zwischen 1975 und Anfang 1979 53 Tote zählt.

[31] FERRARI, V., a.a.O., S. 111 f

[32] ROSSI, M., a.a.O., S. 118

[33] Modell Italien- Revolutionäre Bewegungen am Ende ?, Hrsg. in der Reihe „Autonomie. Materialien gegen die Fabrikgesellschaft“ Neue Folge Nr. 12, Hamburg 1983, S. 124

[34] ital.: der Reuige

[35] ital.: von dissociazione: Trennung, im Sinne von Abschwören

[36] ital.: Rückgewinnbare

[37] „15 Jahre Kampf in den italienischen Knästen“, in: Autonomie. Materialien gegen die Fabrikgesellschaft, a.a.O., S. 102

[38] Zur Geschichte der NAP vgl. HESS, H.: Italien- Die ambivalente Revolte, a.a.O., S. 79 ff oder „Autonomie. Materialien gegen die Fabrikgesellschaft“, a.a.O., S. 111 ff

[39] „Autonomie. Materialien gegen die Fabrikgesellschaft“, a.a.O., S. 135 f

[40] CURCIO, R., a.a.O., S. 128 ff

[41] Peci versuchte seinen Verrat in seinem Buch zu rechtfertigen. Vgl. PECI, Fabrizio: Io, l’infame (a cura di Giordano Bruno Guerri), Milano 1983

[42] FRANCESCHINI, A., a.a.O., S. 179

[43] CURCIO, R., a.a.O., S. 183

[44] Dokumentiert u.a. in: DONI, Gino: „Mein Blut komme über Euch“- Moro oder die Staatsräson. Eine Dokumentation, München 1978

[45] DONI, G., a.a.O., S. 17

[46] DONI, G., a.a.O., S. 80 ff